Anschlussbegriff

Art. 37 EU-Grundrechtecharta – Umweltschutz

Art. 37 der EU-Grundrechtecharta verlangt ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität in den Politiken der Union nach dem Grundsatz nachhaltiger Entwicklung.

AnschlussbegriffStand / Version 2.0

Auf einen Blick

  • Art. 37 der EU-Grundrechtecharta verlangt ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität in den Politiken der Union nach dem Grundsatz nachhaltiger Entwicklung.
  • Der Begriff gehört zum Bereich Glossar-Erweiterung und dient der präzisen Wirkungsprüfung.
  • Wirkungsökonomisch fragt „Art. 37 EU-Grundrechtecharta – Umweltschutz“ nach Zustandsveränderung, Bilanzgrenze, Datenqualität und Rückkopplung.
  • Er darf nicht als isoliertes Etikett genutzt werden, sondern braucht Bezug zu Mensch, Planet und Demokratie. Er ist besonders anschlussfähig an 5. P = Planet, EU-Nachhaltigkeitsverfassungsrahmen, Artikel 20a Grundgesetz / Art. 20a GG.

Definition

Was bedeutet der Begriff?

Art. 37 der EU-Grundrechtecharta verlangt ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität in den Politiken der Union nach dem Grundsatz nachhaltiger Entwicklung.

Wirkungsökonomie

Einordnung in der Wirkungsökonomie

Für die WÖk ist Art. 37 ein Grundrechtecharta-Anker für Planet als Schutzdimension. Er stärkt die Idee, dass Umweltschutz nicht bloß Fachpolitik ist, sondern Teil der europäischen Grundordnung.

Verwendung

Verwendung

Für die WÖk ist Art. 37 ein Grundrechtecharta-Anker für Planet als Schutzdimension. Er stärkt die Idee, dass Umweltschutz nicht bloß Fachpolitik ist, sondern Teil der europäischen Grundordnung.

Abgrenzung

Abgrenzung

  • Art. 37 ist kein subjektives Einzelgrundrecht mit derselben Struktur wie klassische Abwehrrechte. Im Glossar sollte er als Grundsatz und Integrationsauftrag beschrieben werden.

Wirkungsökonomische Sicht & Einordnung

Wie der Begriff in der WÖk gelesen wird

Für die Wirkungsökonomie ist „Art. 37 EU-Grundrechtecharta – Umweltschutz“ wichtig, weil der Begriff entscheidet, welche Wirkungsfrage überhaupt sichtbar wird. Art. 37 der EU-Grundrechtecharta verlangt ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität in den Politiken der Union nach dem Grundsatz nachhaltiger Entwicklung.

Im Bereich Glossar-Erweiterung hilft der Begriff, nicht nur über ein Schlagwort zu sprechen, sondern über Zustände, Betroffene, Bilanzgrenzen, Wirkpfade und Rückkopplungen. Genau dort beginnt die wirkungsökonomische Prüfung.

Beispiele

Wo der Begriff praktisch auftaucht

  • In einer Debatte klärt der Begriff, ob über Fakten, Deutung, Wirkungspotenzial oder eingetretene Wirkung gesprochen wird.
  • In einem Werkzeug markiert „Art. 37 EU-Grundrechtecharta – Umweltschutz“, welche Eingaben, Quellen oder Grenzen für eine belastbare Einordnung nötig sind.
  • In Glossar-Erweiterung hilft der Begriff, verkürzte Aussagen in eine überprüfbare Wirkungsfrage zu übersetzen.

Mess- und Steuerungsbezug

Wie daraus eine prüfbare Wirkungsfrage wird

Prüfbar wird „Art. 37 EU-Grundrechtecharta – Umweltschutz“, wenn klar ist, welcher Zustand betrachtet wird, welche Quelle herangezogen wird, welche Bilanzgrenze gilt und welche Veränderung tatsächlich gemeint ist.

Für die Steuerung zählen deshalb nicht nur Definitionen, sondern Datenqualität, Vergleichsmaßstab, Zeitbezug, Nebenfolgen und die Rückkopplung in Entscheidung, Preis, Regel, Kapital, Kommunikation oder Verhalten.

Querverweise

Begriffe, die du mitdenken solltest

5. P = Planet · EU-Nachhaltigkeitsverfassungsrahmen · Artikel 20a Grundgesetz / Art. 20a GG