Anschlussbegriff

Art. 191 AEUV – Vorsorge-, Präventions- und Verursacherprinzip

Art. 191 AEUV beschreibt die Ziele und Grundsätze der EU-Umweltpolitik: Erhalt und Verbesserung der Umweltqualität, Schutz der Gesundheit, rationelle Ressourcennutzung, Bekämpfung des Klimawandels sowie Vorsorge-, Präventions-, Ursprungs- und Verursacherprinzip.

AnschlussbegriffStand / Version 2.0

Auf einen Blick

  • Art. 191 AEUV beschreibt die Ziele und Grundsätze der EU-Umweltpolitik: Erhalt und Verbesserung der Umweltqualität, Schutz der Gesundheit, rationelle Ressourcennutzung, Bekämpfung des Klimawandels sowie Vorsorge-, Präventions-, Ursprungs- und Verursacherprinzip.
  • Der Begriff gehört zum Bereich Glossar-Erweiterung und dient der präzisen Wirkungsprüfung.
  • Wirkungsökonomisch fragt „Art. 191 AEUV – Vorsorge-, Präventions- und Verursacherprinzip“ nach Zustandsveränderung, Bilanzgrenze, Datenqualität und Rückkopplung.
  • Er darf nicht als isoliertes Etikett genutzt werden, sondern braucht Bezug zu Mensch, Planet und Demokratie. Er ist besonders anschlussfähig an Vorsorgeprinzip, Prävention, Wirkungsgrenze.

Definition

Was bedeutet der Begriff?

Art. 191 AEUV beschreibt die Ziele und Grundsätze der EU-Umweltpolitik: Erhalt und Verbesserung der Umweltqualität, Schutz der Gesundheit, rationelle Ressourcennutzung, Bekämpfung des Klimawandels sowie Vorsorge-, Präventions-, Ursprungs- und Verursacherprinzip.

Wirkungsökonomie

Einordnung in der Wirkungsökonomie

Für die WÖk ist Art. 191 AEUV besonders anschlussfähig, weil er die Logik „Wer Schaden verursacht, trägt Kosten“ mit Vorsorge und systemischer Prävention verbindet.

Verwendung

Verwendung

Für die WÖk ist Art. 191 AEUV besonders anschlussfähig, weil er die Logik „Wer Schaden verursacht, trägt Kosten“ mit Vorsorge und systemischer Prävention verbindet.

Abgrenzung

Abgrenzung

  • Nicht auf CO2 verengen. Art. 191 AEUV umfasst Umweltqualität, Gesundheit, Ressourcen, internationale Umweltprobleme und Grundsätze der Verantwortung.

Wirkungsökonomische Sicht & Einordnung

Wie der Begriff in der WÖk gelesen wird

Für die Wirkungsökonomie ist „Art. 191 AEUV – Vorsorge-, Präventions- und Verursacherprinzip“ wichtig, weil der Begriff entscheidet, welche Wirkungsfrage überhaupt sichtbar wird. Art. 191 AEUV beschreibt die Ziele und Grundsätze der EU-Umweltpolitik: Erhalt und Verbesserung der Umweltqualität, Schutz der Gesundheit, rationelle Ressourcennutzung, Bekämpfung des Klimawandels sowie Vorsorge-, Präventions-, Ursprungs- und Verursacherprinzip.

Im Bereich Glossar-Erweiterung hilft der Begriff, nicht nur über ein Schlagwort zu sprechen, sondern über Zustände, Betroffene, Bilanzgrenzen, Wirkpfade und Rückkopplungen. Genau dort beginnt die wirkungsökonomische Prüfung.

Beispiele

Wo der Begriff praktisch auftaucht

  • In einer Debatte klärt der Begriff, ob über Fakten, Deutung, Wirkungspotenzial oder eingetretene Wirkung gesprochen wird.
  • In einem Werkzeug markiert „Art. 191 AEUV – Vorsorge-, Präventions- und Verursacherprinzip“, welche Eingaben, Quellen oder Grenzen für eine belastbare Einordnung nötig sind.
  • In Glossar-Erweiterung hilft der Begriff, verkürzte Aussagen in eine überprüfbare Wirkungsfrage zu übersetzen.

Mess- und Steuerungsbezug

Wie daraus eine prüfbare Wirkungsfrage wird

Prüfbar wird „Art. 191 AEUV – Vorsorge-, Präventions- und Verursacherprinzip“, wenn klar ist, welcher Zustand betrachtet wird, welche Quelle herangezogen wird, welche Bilanzgrenze gilt und welche Veränderung tatsächlich gemeint ist.

Für die Steuerung zählen deshalb nicht nur Definitionen, sondern Datenqualität, Vergleichsmaßstab, Zeitbezug, Nebenfolgen und die Rückkopplung in Entscheidung, Preis, Regel, Kapital, Kommunikation oder Verhalten.

Querverweise

Begriffe, die du mitdenken solltest

Vorsorgeprinzip · Prävention · Wirkungsgrenze · negative Wirkung · Wirkungssteuer